Dr.Vera Slupik* Nochmal:Kindergeld(c) In der Tagespresse ist in den letzten Wochen unter Berufung auf Stimmen aus der CDU/CSU und Umfragen Zweifel geäußert worden, ob Zahlungen des Kindergeldes an Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, erwünscht und richtig seien.Insbesondere wurde Kritik an Ansprüchen für Saisonarbeiter laut und Verschärfungen formaler Voraussetzungen(Aufenthaltsnachweise, etc.) gefordert. Bekannt ist, daß das Kindergeld den Eltern gezahlt wird und nicht die Kinder anspruchsberechtigt sind.Der bundesdeutsche Staat hat dieses Gesetz geschaffen, um sein Interesse am Erhalt der Bevölkerungszahl und ihrer möglichen Steigerung zum Ausdruck zu bringen.Ohne die hier lebenden Eltern dürfte dies erfahrungsgemäß schwerlich möglich sein.Insgesamt ist das Kindergeld generativ und natalistisch zwar nicht überaus stark erfolgreich, aber seine Wirksamkeit hat dazu beigetragen, den Bestand am Nachwuchs nicht unter ein Maß absenken zu lassen, das wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Erfordernissen widerspricht.Der Vergleich zu Ostdeutschland aus der Zeit vor der Wiedervereinigung zeigt es plastisch. Dieser staatspolitische Aspekt ist so gravierend, daß die Berechtigung zum Erhalt ausschließlich an den stetigen, dauerhaften bzw. ständigen oder durchgängigen Aufenthalt geknüpft ist und daher für deutsche wie ausländische Eltern gilt.Gerade letztere werden so gefördert, weil ein Interesse besteht, daß sie sich um ihre Kinder kümmern und der Staat dies finanziell belohnt.Deswegen ist der Anspruch auch egalitär, d.h. für alle ausgestaltet.Es dürfen keine gesonderten Bedingungen, etwa untergesetzlicher Art, geschaffen werden, die einzelne Gruppen benachteiligen.Art 3 GG bietet dafür Anhaltspunkte, also insbesonders die Frauen, aber auch die hier jetzt gemeinten Ausländer.Der Anspruch gilt nur für die Zeit der hiesigen Anwesenheit.Aus diesem Grunde kann auch von unerwünschten Mitnahmeeffekten keine Rede sein.Der bevölkerungs- politische Aspekt ist weit gewichtiger als der sozialpolitische. Daher sollten die in der Tagespresse geäußerten Meinungen eher zurück- haltend aufgenommen werden.Nach geltendem Recht dürfte dafür kein Anwendungsbereich bestehen und rechtspolitisch entspricht dies weder den staatstragenden Intentionen des historischen Gesetzgebers, noch dem Zug der Zeit. *Die Verfasserin war Wiss.Mitarbeiterin im Institut für Innenpolitik und Komparatistik an der Freien Universität Berlin.