Besprechung OLG Dresden v. 26.8.2015, Az. 4 U. 319/15 Die Klägerin, Mutter des Kindes, für das der Kindertagestättenplatz beansprucht worden war, verlangt Schadensersatz aus Amtshaftung, weil die beklagte Behörde erst viel später und aus eigener Initiative der Eltern ein Platz bereitgestellt hat.Ihr sei daher ein Schaden von mehreren Monatsgehältern ihrer Architektentätigkeit entstanden, weil die Elternzeit verlängert werden mußte. Das Landgericht hat in vollem Umfang stattgegeben, das OLG insgesamt aufgehoben, weil die Eltern nicht geschützte Dritte der Amtspflicht auf Verschaffung des Kindergartenplatzes seien und der Verdienstausfall auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfaßt ist. Beide Instanzen stellen allerdings übereinstimmend fest, daß zwischen der Nichtbereitstellung und dem festgestellten Planungsfehler Kausalität besteht. Zunächst zum Landgericht: Stellt man eine Schadensersatzverpflichtung fest, so hätte wohl stärker die Schadensminderungspflicht der Klägerin geprüft werden müssen.Zwar haben sich die Eltern um einen Platz selbst bemüht, Ihnen war aber doch wohl klar, daß die Beklagte nicht liefern kann.Daher hätten sie sich frühzeitig um Ersatz kümmern müssen, z.B. Tagesmutter, Nachbarn, Babysitter, Erzieher, Verwandte etc..Dies ist nach dem veröffentlichten Vortrag der Klägerin nicht geschehen, hätte aber geschehen müssen, weil man sich in einer solchen Situation auch mit dem weniger Gewichtigen zufrieden geben muß.Da eine bloße Gefällig- keit bei einem so langen Zeitraum und kontinuierlicher Beanspruchung ausscheidet, könnte auch für die Nachbarin, Großmutter Babysitterkosten verlangt werden oder für eine Erzieherin deren Gehalt.Daß eine Architektin das Kind in der Zeit betreuen muß, ist nicht zwingend.Es hätten nach dem vorliegenden Sachverhalt und der Rechtsauffassung des Landgerichts also höchstens die Kosten für einen Babysitter erstattet werden müssen. Das OLG argumentiert im Grunde gegen die Klagebefugnis der Mutter. Selbst wenn man das Kind als richtigen Kläger betrachtet, hätte das Gericht zuvor einen Hinweis in diese Richtung geben müssen. Aus den Motiven des Gesetzes ergibt sich aber wohl doch eine gewisse Konnexität beim Recht auf einen Kindertagesstättenplatz, der beiden Eltern eine Berufstätigkeit ermöglichen soll.Die pädagogische Frage, frühkindliche Erziehung außerhalb der Familie ja oder nein, spielt dabei keine Rolle, denn niemand ist dazu verpflichtet, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Geht man davon aus, daß bloß das Kind betroffen ist, so hat die Mutter einen Anspruch gegen das Kind, da die gesamte Familie geringere Einkünfte hat und das Kind seinen Anspruch gegen die Behörde nicht durchsetzen konnte.Das Kind kann also ohne weiteres die Betreuungskosten als Schaden der Eltern geltend machen. Stellt man einen Planungsfehler fest und ist Kausalität gegeben, so würde dies zur Stattgabe ggfls. ausreichen.